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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


I. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Verbraucher i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4) Unternehmer i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5) Kunden i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

II. Angebote und Auftragserteilung

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Angebote nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.

(4) Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichtsoder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.

(5) Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden Angaben und die von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.

(6) Preisprüfung bei Unteraufträgen zu öffentlichen Aufträgen: Vereinbarungen zur Unterwerfung einer Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen gemäß VOPR Nr. 30/53 werden nur dann Bestandteil eines Auftrages, wenn wir dies bei Auftragsannahme ausdrücklich schriftlich dem Auftraggeber gegenüber erklären.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht und Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.

(2) Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren für Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, Fracht, Umschlag-tarife, Zoll, Steuern oder ähnlichem in der Zeit vom Abschluss des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, so können wir die sich dadurch ergebende Mehrbelastung in Rechnung stellen und den vereinbarten Preis nachträglich entsprechend erhöhen. Die Preiserhöhung wird insoweit auf den am Markt durchzusetzenden Preis beschränkt. Ist ein Festpreis vereinbart, so sind wir befugt, vom Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung eines neuen höheren Preises zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten oder wenn ein Dauerschuldverhältnis vorliegt.

(3) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(4) Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug und Skonti zu leisten. Im Falle der Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges berechnen wir Zinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sowie unseren sonstigen Verzugsschaden. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

(5) Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind unsere gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.

(6) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(7) Unsere Forderungen sind an die BFS Finance GmbH, Verl, abgetreten, soweit die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS geleistet werden. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.


IV. Lieferungen, Gefahrtragung

(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich fest liegen.

(2) Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Lieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt.

(3) Wird durch die Verlängerung der Lieferzeit, die für uns bei der Abgabe des betreffenden Angebotes zugrundeliegende Kostensituation erheblich verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger Weise unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers zum Rücktritt berechtigt.

(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist die Lieferzeit nur als annähernd zu betrachten, so dass nur bei besonderer Vereinbarung dem Auftraggeber Rechte zustehen, sollte die Lieferzeit nicht eingehalten werden.

(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(6) Teillieferungen sind zulässig.

(7) Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 1, trägt er spätestens ab Übergabe der Ware an die Transportperson das Belade-, Transport- und Entladerisiko. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Ist der Kunde Verbraucher i.S.v. § 1, geht das Risiko erst mit der Übergabe der Ware an ihn auf ihn über. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Die genannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.

(8) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Versandfertig gemachte Ware muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern. Schließlich kann auch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden, wobei das Lagergeld auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt ist, es sei denn, wir können höhere Lagerkosten nachweisen.

(9) Soweit nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten der Entladung der Ware. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Kunden entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden. Eine Entladung durch den am Lieferfahrzeug angebrachten Kran erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.

V. Abnahme

(1) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann diese nur im Lieferwerk erfolgen. Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen, wenn wir dem Auftraggeber die Fertigstellung mitgeteilt haben. Kommt es sodann nicht zur Abnahme trotz Terminbestimmung von unserer Seite, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsmäßig geliefert und abgenommen, sofern sich der Käufer nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist ausdrücklich erklärt hat. Bei Fristsetzung werden wir den Käufer auf die vorgesehene Bedeutung, im Falle seines Schweigens besonders hinweisen. VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte (1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen vor. Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, uns die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(2) An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches der Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient. Werden dem Auftraggeber die Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert, so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherheit unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird, dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübertragungsansprüche des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(3) Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben oder die sich in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum befinden, weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung der in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehenden Gegenstände durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon jetzt an der Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(5) Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer weiterveräußert, so tritt der Unternehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wenn wir an der weiterveräußerten Vorbehaltsware Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

(6) Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderung einzeln nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte bzw. in unser Eigentum zu unterrichten. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unser Eigentum ausreichend zu versichern und bei Anforderungen die Ansprüche gegen die Versicherung an uns abzutreten. Auf Verlangen des Auftraggebers werden der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

(8) Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser Mahnung vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn die Gegenleistung noch nicht fällig ist.


VII. Gewährleistung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, gelten handelsüblicher Bruch und Schwund nicht als Sachmangel. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, soweit uns Arglist zur Last gelegt werden kann. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

(4) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertrags-verletzung arglistig verursacht haben.

(5) Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

(7) Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren, jeweils beginnend mit Ablieferung der Ware, a. bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat in fünf Jahren, b. bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Verbraucher, in zwei Jahren; Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen eines Mangels in einem Jahr, c. bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem Unternehmer in einem Jahr.

(8) Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. In diesem Fall unterliegen die Gewährleistungsrechte des Kunden der regelmäßigen Verjährung.


VIII. Haftungsausschluss

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Bei der Schadensberechnung gilt eine angemessene Beschränkung in Relation des Wertes der gelieferten Waren zum Wert des vom Kunden hergestellten Produkts, zur Besonderheit der Einbaustelle und einer Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenseintritts durch den Kunden. Schäden, die durch angemessene Maßnahmen der Produktrückverfolgbarkeit durch den Kunden vermeidbar gewesen wären, sind nicht erstattungsfähig.

(3) Der Haftungshöchstbetrag seitens CP Tech GmbH zum Ausgleich von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen beträgt pro Kalenderjahr 5.000.000,- €.

(4) CP Tech GmbH haftet ferner nicht für Schäden aus entgangenem Gewinn und Betriebsunterbrechungsschäden. Im Falle von Lieferverzug haftet CP Tech GmbH lediglich auf Ersatz angemessener Sondertransportkosten.

(5) Ausgenommen hiervon ist lediglich eine Haftung wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhaltens seitens CP Tech GmbH. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Kunden und den von CP Tech GmbH eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen sowie Unterlieferanten. (6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

(7) Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadenersatzposten werden von CP Tech GmbH nicht akzeptiert.


IX. Copyright

(1) Der Auftraggeber entbindet uns von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.


X. Zeichnungen und andere Unterlagen

(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben.


XI. Betriebsgeheimnis/Datenschutz

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse, insbesondere verfahrenstechnische Angaben unserer Produkte, nicht an Dritte weiterzugeben. Zeichnungen, Herstellungsangaben und sonstige Vereinbarungen unterliegen dem Datenschutz. Auch diese Daten dürfen also an Dritte nicht weitergegeben werden. Der Auftraggeber erteilt mit Annahme der Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner Person im Rahmen der Zweckerfüllung gespeicherten Daten mittels der EDV verarbeitet werden dürfen.


XII. Versicherung

(1) Für vom Auftraggeber angelieferte Gegenstände oder an ihn auszuführende Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transportoder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.


XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser Geschäftssitz vereinbart.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. Der Kunde kann auch an seinem Sitz verklagt werden.


XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB oder des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmungen eine Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten entspricht.