Widerrufsrecht
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und künftigen Geschäftsverbindungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei
denn, es wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Verbraucher i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4) Unternehmer i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit welchen
in Geschäftsbeziehung getreten wird und die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln.
(5) Kunden i.S. dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als
auch Unternehmer.
II. Angebote und Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst
mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Angebote
nebst Anlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen des
Vertrages bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind zu Vertragsabschlüssen und zum
Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht berechtigt.
(4) Die in unseren Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen und
Angeboten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichtsoder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug
genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche
Normen und Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und
stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine
Eigenschaftszusicherung dar.
(5) Der Besteller übernimmt die Verantwortung für die ihm obliegenden
Angaben und die von ihm zur Verfügung zu stellenden Teile.
(6) Preisprüfung bei Unteraufträgen zu öffentlichen Aufträgen: Vereinbarungen
zur Unterwerfung einer Preisprüfung bei öffentlichen Aufträgen gemäß
VOPR Nr. 30/53 werden nur dann Bestandteil eines Auftrages, wenn wir
dies bei Auftragsannahme ausdrücklich schriftlich dem Auftraggeber
gegenüber erklären.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich rein netto ohne Skonto oder sonstigen
Nachlass in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung. Fracht und
Versicherung zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen
Mehrwertsteuer. Eine Gewährung von Skonto bedarf der besonderen
schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien.
(2) Ändern sich die für die Preisbildung maßgeblichen Kostenfaktoren für
Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter, Fracht,
Umschlag-tarife, Zoll, Steuern oder ähnlichem in der Zeit vom Abschluss
des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Lieferung, so
können wir die sich dadurch ergebende Mehrbelastung in Rechnung stellen
und den vereinbarten Preis nachträglich entsprechend erhöhen. Die
Preiserhöhung wird insoweit auf den am Markt durchzusetzenden Preis
beschränkt. Ist ein Festpreis vereinbart, so sind wir befugt, vom
Auftraggeber in Abänderung der Angebotspreise die Vereinbarung eines
neuen höheren Preises zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande,
sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Ist der Auftraggeber nicht
Kaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich
vereinbarten Lieferzeit von über 4 Monaten oder wenn ein
Dauerschuldverhältnis vorliegt.
(3) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden
den Kunden mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
(4) Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug
und Skonti zu leisten. Im Falle der Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges
berechnen wir Zinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen,
mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz sowie unseren
sonstigen Verzugsschaden. Die Hingabe von Scheck oder Wechsel erfolgt
erfüllungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(5) Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind unsere
gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
(6) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt wurden. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) Unsere Forderungen sind an die BFS Finance GmbH, Verl, abgetreten,
soweit die Rechnungen einen entsprechenden Vermerk tragen. Zahlungen
können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS geleistet werden. Die
Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
IV. Lieferungen, Gefahrtragung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferungsfrist mit
Zugang der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch mit der Anlieferung des
zu bearbeitenden Materials, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich
fest liegen.
(2) Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse
bei uns, bei einem Lieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik,
Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle
Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende
Transportmittel etc., die zu Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen oder
gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten
sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der
Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum
Vertragsrücktritt.
(3) Wird durch die Verlängerung der Lieferzeit, die für uns bei der Abgabe des
betreffenden Angebotes zugrundeliegende Kostensituation erheblich
verändert oder ist die Erbringung der Leistung für uns in sonstiger Weise
unzumutbar, sind wir unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des
Auftraggebers zum Rücktritt berechtigt.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Unternehmen verlassen hat oder wenn die Versandbereitschaft
dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Im Übrigen ist die Lieferzeit nur als annähernd zu betrachten, so dass nur bei besonderer Vereinbarung dem
Auftraggeber Rechte zustehen, sollte die Lieferzeit nicht eingehalten
werden.
(5) Gerät der Auftraggeber nach schriftlicher Mahnung hinsichtlich seiner
Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, unter
schriftlicher Nachfristsetzung von 14 Tagen nach unserer Wahl vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Teillieferungen sind zulässig.
(7) Ist der Kunde Unternehmer i.S.v. § 1, trägt er spätestens ab Übergabe der
Ware an die Transportperson das Belade-, Transport- und Entladerisiko.
Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Ist der
Kunde Verbraucher i.S.v. § 1, geht das Risiko erst mit der Übergabe der
Ware an ihn auf ihn über. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des
Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der
Auftraggeber. Dem Auftraggeber ist es freigestellt, diese Gefahren zu
versichern. Die genannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn wir
frachtfreie Lieferungen zugesichert haben.
(8) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die
Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über. Versandfertig gemachte Ware muss der Auftraggeber
unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach
Meldung, abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf
Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern.
Schließlich kann auch Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat berechnet werden, wobei das Lagergeld auf
5 % des Rechnungsbetrages begrenzt ist, es sei denn, wir können höhere
Lagerkosten nachweisen.
(9) Soweit nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten der
Entladung der Ware. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Kunden
entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand
bzw. Schaden. Eine Entladung durch den am Lieferfahrzeug angebrachten
Kran erfolgt auf Wunsch und Kosten des Kunden.
V. Abnahme
(1) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann diese nur im Lieferwerk erfolgen.
Die Abnahme hat unverzüglich zu erfolgen, wenn wir dem Auftraggeber die
Fertigstellung mitgeteilt haben. Kommt es sodann nicht zur Abnahme trotz
Terminbestimmung von unserer Seite, so sind wir berechtigt, die Ware ohne
Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu
lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsmäßig
geliefert und abgenommen, sofern sich der Käufer nicht innerhalb einer von
uns gesetzten angemessenen Frist ausdrücklich erklärt hat. Bei Fristsetzung
werden wir den Käufer auf die vorgesehene Bedeutung, im Falle seines
Schweigens besonders hinweisen.
VI. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit
Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand
noch entstehenden Forderungen vor. Der Kunde ist während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, uns die für eine
Rechtsverfolgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige
Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
(2) An den uns übergebenen Gegenständen steht uns ein gesetzliches
Unternehmerpfandrecht zu. Unabhängig davon bestellt der Auftraggeber uns an den übergebenen Gegenständen ein Vertragspfandrecht, welches
der Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient.
Werden dem Auftraggeber die Teile vor vollständiger Zahlung ausgeliefert,
so ist mit dem Auftraggeber schon jetzt vereinbart, dass er uns das
Eigentum an diesen Teilen im Werte unserer Forderung zur Sicherheit
unserer Ansprüche überträgt und die Besitzübergabe dadurch ersetzt wird,
dass der Auftraggeber die Teile für uns verwahrt. Entsprechendes gilt
hinsichtlich des Anwartschaftsrechtes des Auftraggebers an uns
übergebenen Gegenständen, die dem Auftraggeber von einem Dritten unter
Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Wir sind berechtigt, den Wegfall
des Eigentumsvorbehaltes herbeizuführen. Rückübertragungsansprüche
des Auftraggebers gegenüber einem Dritten, welchem er die uns
übergebenen Gegenstände zuvor zur Sicherheit übereignet hat, werden an
uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(3) Der Auftraggeber darf Gegenstände, an welchen wir ein Pfandrecht haben
oder die sich in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum befinden,
weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er darf jedoch die
Gegenstände im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder
verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige
Verarbeitung der in unserem Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum stehenden Gegenstände durch den Auftraggeber zu einer neuen beweglichen
Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass daraus
Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Wir räumen dem Auftraggeber schon
jetzt an der Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache
zum Wert unserer Leistung ein. Der Auftraggeber hat die neue Sache mit
kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich zu verwahren.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache
verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag.
Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so
erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert
der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in
unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als
Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt,
unentgeltlich zu verwahren.
(5) Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer weiterveräußert, so tritt der
Unternehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns
ab; wir nehmen die Abtretung an. Wenn wir an der weiterveräußerten
Vorbehaltsware Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der
Forderungen auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils
entspricht. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung
berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald
der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, uns die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen.
(6) Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber die Forderung einzeln
nachzuweisen und Dritterwerbern die erfolgte Abtretung offenzulegen mit
der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns zu zahlen. Wir
sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Nacherwerber von der Abtretung
zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen. Wir werden hiervon
jedoch keinen Gebrauch machen und die Forderung nicht einziehen,
solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich von
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Sicherungsrechte bzw. in unser
Eigentum zu unterrichten. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unser
Eigentum ausreichend zu versichern und bei Anforderungen die Ansprüche
gegen die Versicherung an uns abzutreten. Auf Verlangen des
Auftraggebers werden der uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherheiten insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu
sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.
(8) Unsere sämtlichen Forderungen auch aus anderen Verträgen werden auch
im Falle der Stundung sofort fällig, sobald der Auftraggeber mit der Erfüllung
anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlung
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das gerichtliche
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Wir
sind nach unserer Wahl in einem solchen Fall berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung auszuführen oder nach vorangegangener fruchtloser
Mahnung vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn die Gegenleistung noch
nicht fällig ist.
VII. Gewährleistung
(1) Ist der Kunde Unternehmer, gelten handelsüblicher Bruch und Schwund
nicht als Sachmangel. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der
Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach unserer Wahl
Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Ist der Kunde Verbraucher, gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3) Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich nach
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung
von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei
uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die
Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Dies
gilt nicht, soweit uns Arglist zur Last gelegt werden kann. Die Beweislast für
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde
der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der
Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei
gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die
Mangelhaftigkeit der Sache.
(4) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben
kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde
nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim
Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich
auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
Dies gilt nicht, wenn wir die Vertrags-verletzung arglistig verursacht haben.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich
nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(6) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch
nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen
Montage entgegensteht.
(7) Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren, jeweils beginnend mit
Ablieferung der Ware, a. bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat in fünf Jahren, b. bei anderen Sachen aus
einem Vertrag mit einem Verbraucher, in zwei Jahren;
Schadensersatzansprüche des Verbrauchers wegen eines Mangels in
einem Jahr, c. bei anderen Sachen aus einem Vertrag mit einem
Unternehmer in einem Jahr.
(8) Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. In diesem Fall unterliegen die
Gewährleistungsrechte des Kunden der regelmäßigen Verjährung.
VIII. Haftungsausschluss
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung
auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Bei der Schadensberechnung gilt eine angemessene Beschränkung in
Relation des Wertes der gelieferten Waren zum Wert des vom Kunden
hergestellten Produkts, zur Besonderheit der Einbaustelle und einer
Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenseintritts durch den Kunden.
Schäden, die durch angemessene Maßnahmen der
Produktrückverfolgbarkeit durch den Kunden vermeidbar gewesen wären,
sind nicht erstattungsfähig.
(3) Der Haftungshöchstbetrag seitens CP Tech GmbH zum Ausgleich von
Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen beträgt pro Kalenderjahr
5.000.000,- €.
(4) CP Tech GmbH haftet ferner nicht für Schäden aus entgangenem
Gewinn und Betriebsunterbrechungsschäden. Im Falle von Lieferverzug
haftet CP Tech GmbH lediglich auf Ersatz angemessener
Sondertransportkosten.
(5) Ausgenommen hiervon ist lediglich eine Haftung wegen grob fahrlässigem
oder vorsätzlichem Verhaltens seitens CP Tech GmbH.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch im Verhältnis zwischen dem Kunden
und den von CP Tech GmbH eingesetzten Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen
sowie Unterlieferanten.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden.
(7) Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadenersatzposten werden von CP
Tech GmbH nicht akzeptiert.
IX. Copyright
(1) Der Auftraggeber entbindet uns von allen Ansprüchen Dritter im
Zusammenhang mit gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Copyright
und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und
Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere
Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion
zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.
X. Zeichnungen und andere Unterlagen
(1) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem
Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere als die von uns
angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Auf Verlangen sind die Unterlagen zurückzugeben.
XI. Betriebsgeheimnis/Datenschutz
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Betriebsgeheimnisse, insbesondere
verfahrenstechnische Angaben unserer Produkte, nicht an Dritte
weiterzugeben. Zeichnungen, Herstellungsangaben und sonstige
Vereinbarungen unterliegen dem Datenschutz. Auch diese Daten dürfen
also an Dritte nicht weitergegeben werden. Der Auftraggeber erteilt mit
Annahme der Geschäftsbedingungen seine Zustimmung, dass die zu seiner
Person im Rahmen der Zweckerfüllung gespeicherten Daten mittels der
EDV verarbeitet werden dürfen.
XII. Versicherung
(1) Für vom Auftraggeber angelieferte Gegenstände oder an ihn auszuführende
Transporte wird eine Versicherung, beispielsweise gegen Bruch-, Transportoder Feuerschäden sowie gegen Diebstahl nur bei besonderer
Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Erfüllungsort für alle
Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unser
Geschäftssitz vereinbart.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist zuständig für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen
allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist. Der Kunde kann auch an seinem
Sitz verklagt werden.
XIV. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser AGB oder des mit dem
Kunden geschlossenen Vertrages aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam
oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und
des zugrundeliegenden Vertrages davon unberührt. Die Parteien sind in einem
solchen Falle gehalten, an die Stelle der notleidenden Bestimmungen eine
Vereinbarung zu setzen, die der fortgefallenen Bestimmung am ehesten
entspricht.